Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Stand: 13.03.2020
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 276 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 – L 3 R 316/15
- LSG NRW, 06.09.2004 – L 3 RA 69/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.07.2003 – L 4 RA 63/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.03.2020 Ausfertigung
§ 276 neu gefasst durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I 437)
BGBl. 2020 I S. 437
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